Das “kleine Zitat” im Urheberrecht
Es ist ein wenig schwierig, mit dem “kleinen Zitat”. Zum einen kursieren die unterschiedlichsten Vermutungen darüber, was denn nun “klein” sei, zum anderen besteht Unklarheit darüber, wo dieses Zitat eingesetzt werden darf. Oft genug wird sogar vorgebracht, dass das “kleine Zitat” im Rahmen der Lehre uneingeschränkt verwendet werden dürfe.
Dabei ist §52a des Urheberschutzgesetzes, auch bekannt als “Wissenschafts- und Ausbildungsschranke”, gar nicht so schwierig zu verstehen ![]()
Problematisch ist allerdings der Begriff des “abgegrenzten Kreises von Personen”. Wie diese Abgrenzung umzusetzen und zu sichern sei und wie groß der Kreis sein darf, bzw. wie klein er sein muß – das ist nicht im Gesetzestext definiert.
In der Hochschulpraxis hat es sich daher durchgesetzt, von sog. “geschlossenen” Nutzerkreisen zu sprechen. Damit gemeint sind beispielsweise die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eines Online-Kurses. Der nur den registrierten und eindeutig authentifizierten Personen zugängliche Kursbereich wird in diesem Kontext als “Intranet” bezeichnet. Das ist zwar technisch betrachtet nicht ganz korrekt, hilft aber bei der Konstruktion des “abgegrenzten Personenkreises” enorm. Abgegrenzt ist dieser hier nämlich durch die Exklusivität des Zugriffs. Wenn dann noch in den Nutzungsbedingungen des Online-Angebots explizit darauf hingewiesen wird, dass Materialien dieses Bereichs nicht an andere weitergegeben werden dürfen, dann, so scheint es, sind alle Bedingungen des §52a erfüllt.
Dieser knifflige Paragraf ist allerdings ein experimenteller. Das heißt, er befindet sich im Probebetrieb, sozusagen im Beta-Stadium. Enden sollte sein Leben bereits zum 1.1.2009, doch noch rechtzeitig hat sich die Regierungskoalition auf eine Fortführung dieser Phase für weitere vier Jahre geeinigt.
Und warum ist dieser Paragraf, der offensichtlich so notwendig ist, überhaupt befristet? Liest man im 6. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, so erfährt man ganz nebenbei, dass die im §52a geforderte Vergütung der Urheber über einen Rahmenvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geregelt werden soll, aber man konnte sich noch nicht über die Details einigen. Tja, so lange also weiter mit der Betaversion. Und das ist auch noch besser als ganz ohne §52a.

Donnerstag, 12. Februar 2009 2:43
Eine kleine Frage möchte ich mir erlauben. Was hat §52 mit dem Kleinzitat zu tun?
“Das Als Kleinzitat bezeichnet man im Urheberrecht das auszugsweise Zitieren aus einem urheberrechtlich geschützten Text. Das Kleinzitat steht im Gegensatz zum Großzitat, dem umfangreichen Zitieren aus einem fremden Werk.”
Ein Kleinzitat darf immer und für jeden Zweck angefertigt werden..
Bei §52 geht es um das Großzitat, welches tatsächlich nicht den Freischein für zügelloses Kopieren von Werken mitbringt. Aber darum geht es nicht, sondern lediglich um die Möglichkeit Werke anderer für wissenschaftliche Zwecken zu veröffentlichen, also um “Öffentliche Zugänglichmachung”!
Davon bleibt die Privatkopie unberührt, aber auch jede nichtöffentliche Zugänglichmachung. Wissenschaftliches Arbeit wird dadurch jedenfalls nicht blockiert, warum auch?
Donnerstag, 26. Februar 2009 12:05
@Peter: Dein Zitat beweißt vor allem eines: Einträge in der Wikipedia sind oft nicht richtig oder zu ungenau formuliert.
Auch was du selber schreibst (”Ein Kleinzitat darf immer und für jeden Zweck angefertigt werden”) gehört genau zu den Mythen rund um den Paragrafen, die im ersten Absatz des Beitrags angesprochen wurden.
Hier geht es außerdem um §52a – das kleine, unauffällige “a” macht dabei den großen Unterschied aus
Tip: Einfach mal den verlinkten Gesetzestext lesen.